Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten, um Haushalte mit niedrigem Einkommen zu entlasten. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht an Fragen, die uns unsere Mieter:innen hierzu häufig stellen.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld? Wie hoch fällt das neue Wohngeld-Plus aus?

 

Wir haben auf dieser Seite die wichtigsten Fakten zu diesem Thema für Sie gesammelt. 

 

Nachlesen können Sie diese Fakten sowie weitere Fragen auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Dort finden Sie auch den Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums. Der Wohngeld-Plus-Rechner bietet Ihnen eine erste Orientierung, ob und in welcher Höhe Sie evtl. einen Anspruch auf Wohngeld haben.

 

Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2025 angepasst. Das garantiert, dass es mit der Preis- und Mietpreisentwicklung Schritt hält. Das Wohngeld soll private Haushalte entlasten sowie deren reale Kaufkraft sichern.

 

So steigt das Wohngeld-Plus zum 1. Januar 2025 durchschnittlich um rund 15 Prozent.

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Wohngeld

 

 

 

Wer wenig Einkommen hat, sollte in jedem Fall seinen möglichen Anspruch auf Wohngeld-Plus prüfen. 

Das gilt unter anderem für:

•    Rentner:innen mit geringer Rente
•    Erwerbstätige Familien - auch Alleinerziehende und Paare - mit niedrigen Einkommen 
•    Arbeitnehmer:innen im Niedriglohnbereich
•    Student:innen, sofern nicht der gesamte Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat 

Wichtig: Wer bereits andere Leistungen erhält, in denen die Unterkunftskosten berücksichtigt sind, kann in der Regel kein Wohngeld erhalten. Wer Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Beratung hierzu erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.

Das Wohngeld-Plus steigt zum 1. Januar 2025 durchschnittlich um rund 15 Prozent. Sofern Sie Anspruch auf Wohngeld haben, hängt die konkrete Höhe von drei Faktoren ab:

•    Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
•    Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens
•    Höhe der zuschussfähigen Miete 

Eine erste Orientierung bietet Ihnen der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Bitte beachten Sie: Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde geben. Dort erhalten Sie auch eine umfassende Beratung.

Wohngeld wird im Allgemeinen für 12 Monate bewilligt. In Ausnahmefällen kann der Bewilligungszeitraum auf bis zu 24 Monate erweitert werden. Beratung hierzu erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.

Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen.

Tipp: Stellen Sie den Weiterleistungsantrag möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums. So können Sie vermeiden, dass die laufende Wohngeldzahlung unterbrochen wird.

Antragsformulare für Wohngeld erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Viele Bundesländer bieten den Antrag bereits online auf ihren Internetseiten an. Suchen Sie auf der Webseite Verwaltung Digital nach "Wohngeld". Dort finden Sie eine Übersicht und die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland.

Hilfestellung leistet auch die Sozialplattform. Dabei handelt es sich um ein bundesweites Angebot der Sozialbehörden. Die Sozialplattform unterstützt Sie dabei, die für Sie und Ihre individuelle Situation passenden Sozialleistungen zu finden und direkt online zu beantragen. Denn der Staat bietet für herausfordernde Lebenssituationen vielfältige Unterstützungen. Auf der Sozialplattform finden Sie alle Sozialleistungen an einem Ort – darunter auch das Wohngeld.

Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld-Plus automatisch ohne gesonderten Antrag. In diesen Fällen ist ein Antrag erst wieder nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums erforderlich.

Bemessungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Das bedeutet, dass sogenannte kalte Betriebskosten (z.B. Wasser, Müll- und Abwassergebühren, Hausverwaltung) berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden die tatsächlichen Kosten für Warmwasser und Heizung. Stromkosten sind nicht zwingend Teil der Wohnkosten und gehen ebenfalls nicht in die Wohngeldberechnung ein.

Seit der Wohngeldreform 2023 werden die Heizkosten der Wohngeldhaushalte jedoch über eine Heizkostenkomponente in pauschaler Form berücksichtigt. Die Heizkostenkomponente ist ein Zuschuss zu den warmen Wohnnebenkosten.

Ihre Frage war noch nicht dabei? Weitere Fragen und Antworten zum Thema finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, zum Beispiel im Fragenkatalog zum Thema Wohngeld

 

Stand: Dezember 2024