Wichtige Information zum Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz der Bundesregierung
05.12.2022
Die Energiepreiskrise betrifft die Lebensbereiche vieler Menschen. Die Bundesregierung hat zur Abfederung der Preissteigerungen vor wenigen Tagen ein sogenanntes Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Ein Teil davon ist das sogenannte Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG).
Das EWSG soll in einem ersten Schritt eine finanzielle Entlastung der Bürgerinnen und Bürger für den Monat Dezember 2022 sicherstellen, von der auch Sie als Mieterin bzw. Mieter profitieren.
Wie funktioniert die finanzielle Entlastung für Sie als Mieter:in?
Ihr Vermieter erhält im Rahmen des EWSG für Sie eine finanzielle Entlastung für den Bezug von Gas bzw. Wärme in dem Gebäude, in dem Sie wohnen. Ihr Vermieter verwaltet diese Entlastung dabei lediglich für Sie.
Bei Wärme beträgt der Entlastungsbetrag 120% des vom Vermieter im September 2022 gezahlten Abschlags. Bei Gas beläuft sich die Entlastung auf den mit dem Gaslieferanten vereinbarten Abschlag für den Monat Dezember 2022.
Ihr Vermieter schreibt den enthaltenen Entlastungsbetrag in voller Höhe dem Betriebskostenkonto gut. Bei der Abrechnung der Heizkosten für die laufende Abrechnungsperiode wird diese Entlastung dann anteilig auf alle Mieterinnen und Mieter umgelegt. In der Betriebskostenabrechnung für die von Ihnen gemietete Wohnung wird der tatsächliche Entlastungsbetrag, der auf Ihre Wohnung entfällt, sodann ausgewiesen.
Was bedeutet das konkret für Ihre monatlichen Zahlungen?
Der Entlastungsmechanismus des EWSG sieht somit keine unmittelbare Auszahlung des Entlastungsbetrages an Sie als Mieter:in vor, sondern entlastet Sie durch die Übernahme des Dezemberabschlags durch den Bund bzw. die Gutschrift auf dem Betriebskostenkonto. Das bedeutet u.a., dass Sie auch im Dezember zur vollständigen Mietzahlung nebst dem vereinbarten Abschlag auf die Betriebskosten verpflichtet sind, sofern die Vorauszahlung auf die Nebenkosten in den vergangenen neun Monaten nicht aufgrund der gestiegenen Energiepreise erhöht wurde oder Sie erst in den vergangenen neun Monaten eingezogen sind.
Wurden in den vorangegangenen neun Monaten Ihre Betriebskostenvorauszahlung wegen der gestiegenen Energiepreise erhöht, haben Sie die Möglichkeit, diesen erhöhten Erhöhungsbetrag für den Monat Dezember auszusetzen und im Dezember lediglich den Betrag, den sie vor der Erhöhung gezahlt haben, zu zahlen. Erhöhungsbeträge, die aus Differenzbeträgen aus der Nebenkostenabrechnung berechnet wurden, sind davon nicht umfasst. Den betreffenden Mieter:innen steht es ebenso frei, gegenüber dem Vermieter auf eine Herabsetzung der Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember zu verzichten, um so den Betrag etwaiger Nachforderungen im Rahmen der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu verringern. Angesichts der Preissteigerung wird vermieterseitig geraten, auf die Herabsetzung zu verzichten.
Wurde in den letzten neun Monaten erstmals eine Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbart, haben die betreffenden Mieter:innen die Möglichkeit, im Dezember einen um 25 % reduzierten Abschlag zu zahlen. Es steht ihnen ebenso frei, gegenüber dem Vermieter auf eine Herabsetzung der Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember zu verzichten, um so den Betrag etwaiger Nachforderungen im Rahmen der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu verringern. Angesichts der Preissteigerung wird vermieterseitig geraten, auf diese Reduzierung zu verzichten.
Ab Januar 2023 wird wieder der im Mietvertrag vereinbarte Abschlag fällig.
Energiesparen hilft Kostensparen
Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird. Die Bundesregierung hat dazu auch ein Informationsblatt erstellt, in dem die Funktionsweise und weitere Details erläutert werden. Das Informationsblatt finden Sie hier.
Den eigenen Energieverbrauch senken – und damit gleichzeitig Geldbeutel und Klima schonen: Schon kleine Maßnahmen haben dabei Wirkung! Auf unserer Website haben wir einige Tipps und Hinweise für Sie zusammengestellt.
Darüber hinaus raten viele Expert:innen, finanzielle Rücklagen für anstehende Nachzahlungen zu bilden. Auch GCP bietet allen Mieter:innen die Möglichkeit, schon heute freiwillig an die monatliche Verbrauchskostenvorauszahlung anzupassen. Wollen auch Sie von dieser Möglichkeit profitieren, so melden Sie sich jederzeit bei post@grandcityproperty.de.